Zentrale Finanzverwaltung
Die Zentrale Finanzverwaltung ist die Schaltzentrale, wenn es um Geld geht. Die Tätigkeiten umfassen dabei die Finanz- und Kassenbuchhaltung, die Betreuungen der Umsatz- und Körperschaftssteuer, die Verwaltung von Erbbaurechten und unbebauten Grundstücken, die strategische Finanzmittelbeschaffung, die Planung, Aufstellung sowie Durchführung des Haushaltsplanes und das Forderungsmanagement. Kurz: die Zentrale Finanzverwaltung ist immer eingebunden, wenn Geld von A nach B „gebracht“ werden muss.
Die Zentrale Finanzverwaltung sieht sich dabei gleichermaßen als Dienstleister und Partner für die Fachämter der Kreisverwaltung, Verwaltungsleitung, Politik und alle, die in einer finanziellen Beziehung zur Kreisverwaltung stehen. Dabei ist auch der Austausch mit den kreisangehörigen Kommunen von großer Bedeutung, denn nur als kommunale Familie kann die Kernaufgabe einer soliden finanziellen Grundausrichtung bewältigt werden. Das Forderungsmanagement ist hier ein sensibler Bereich. Es ist eine Hand, die dem Schuldenden gereicht wird, die aber auch letztendlich zugreift, wenn keine Kommunikation stattfindet.
Haushaltsausführung
Die Ertrags- und Aufwandsentwicklung wird von der Finanzabteilung überwacht. Die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben wird permanent mit den Plandaten verglichen. Hierüber wird dem Kreistag und den Ausschüssen berichtet.
Am Ende des Haushaltsjahres wird die Jahresrechnung erstellt: Hier findet ein Abgleich zwischen den tatsächlich eingenommenen und ausgezahlten Beträgen mit den Daten aus dem Haushaltsplan statt. Die Abweichungen werden analysiert. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen als Hilfe für die Planung der Folgejahre. Der Kreistag beschließt die Jahresrechnung und erteilt dem Landrat Entlastung, soweit die Haushaltswirtschaft ordnungsgemäß geführt wurde.
Werden im Rahmen der Haushaltsüberwachung zu große Abweichungen zu den Plandaten festgestellt, die zur einer Verschlechterung des Ergebnisses führen, werden Maßnahmen wie die Verhängung von Haushaltssperren ergriffen. Gegebenenfalls ist auch die Erstellung eines Nachtragshaushaltsplans erforderlich.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)
Haushaltsplanung
Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Finanzwirtschaft des Landkreises. In ihm werden die geplanten Erträge und Aufwendungen, sowie die geplanten Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres veranschlagt. Auf Grundlage der Mittelanmeldungen der Ämter und der Vorjahresergebnisse wird der Haushaltsplan erstellt. Der Haushaltsplan wird in den zuständigen Gremien beraten und beschlossen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)