Medizin und Infektionsschutz
Das Amt für Gesundheitswesen des Landkreises Aurich trägt Verantwortung für den Schutz und die Förderung der öffentlichen Gesundheit. Im Fokus stehen präventive Maßnahmen, Beratung sowie die Überwachung gesundheitlicher Risiken. Ziel ist es, eine sichere und gesunde Lebensumwelt für alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Kontakt
Gesundheitsberichterstattung
Das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung zu beobachten, zu beschreiben und zu bewerten (§ 8 NGöGD). Insbesondere Gesundheitsrisiken gilt es im Blick zu behalten, sowie den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung.
Anonymisierte Daten, wie zum Beispiel die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchungen (nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NGöGD) oder Untersuchungen im Rahmen der Zahngesundheitspflege (nach § 5 Abs. 3 NGöGD), dienen als Grundlage für die Analysen.
Die kommunale Gesundheitsberichterstattung (GBE) im Landkreis Aurich orientiert sich beim Erstellen von Fachberichten zur gesundheitlichen Situation an den landeseinheitlichen Anforderungen zum Inhalt und Form der Fachberichterstattung, um einen regionalen Vergleich oder die Zusammenführung der Ergebnisse zu ermöglichen. Durch die Aufbereitung der Daten können Aussagen zur gegenwärtigen gesundheitlichen Situation getroffen sowie auch Entwicklungen im zeitlichen Verlauf dargestellt und daraus ableitend Handlungsempfehlungen gegeben werden. Die GBE dient damit als Grundlage für die Entscheidung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen vor Ort.
Informationen zum Thema Corona
Allgemeine Informationen und weiterführende Links
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für COVID-19 krankheitsverdächtige Personen, Verdachtsperson oder positiv getestete Personen zur Absonderung (Quarantäne). Es gilt die Empfehlung, in Eigenverantwortung bei einem positivem SARS-CoV-2 (Selbst-) Test nach Möglichkeit für fünf Tage Kontakte zu vermeiden/reduzieren. Bei unvermeidlichen Kontakten während der Phase der Erregerausscheidung (insbesondere in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung) soll eine Maske (FFP2 oder medizinische Maske) getragen werden.
Weitere Informationen
Aktuelle Informationen finden Sie auch auf folgenden Seiten:
- Informationen der Niedersächsischen Landesregierung
- Informationen des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen des Robert Koch-Instituts zum Coronavirus
- Corona-Schutzimpfung
- Hilfe für Impfgeschädigte
- Verdienstausfall durch Quarantäne
- Hilfe für Impfgeschädigte
Infektionsschutz & Hygiene
Der öffentliche Gesundheitsdienst trägt die öffentliche Verantwortung für die Gesundheit der Bevölkerung.
Eine Kernaufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist der Gesundheitsschutz. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, werden in diesem Team alle hygienerelevanten Themen behandelt, um die Bevölkerung vor Gefahren, die durch Infektionskrankheiten entstehen können, zu schützen.
Hierzu zählen unter anderem das Erfassen, das Ermitteln, das anonymisierte Weitermelden, die Verhütung und Bekämpfung von meldepflichtigen Erkrankungen (Tuberkulose, Salmonellen, etc.) i. S. d. IfSG. Zur Verhütung von Erkrankungen zählt auch die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen, in denen es zu einer Übertragung von Erkrankungen kommen kann. Wasser für den menschlichen Gebrauch, wie z. B. Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser oder auch Badegewässer müssen frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben ist ebenfalls ein zentrales Aufgabengebiet in diesem Team.
Gesundheitsaufsicht
Innerhalb des Gesundheitsamtes ist die Gesundheitsaufsicht zuständig für gesetzlich festgelegte Überwachungsmaßnahmen sowie für Aufgaben des Infektionsschutzes. Durch regelmäßige Begehungen der Einrichtungen, die der Hygieneüberwachung unterliegen, soll geprüft werden, ob dort die anzuwendenden rechtlichen Vorgaben bezüglich hygienischer Erfordernisse beachtet werden.
Folgende Einrichtungen werden überprüft:
- Pflegeheime, Einrichtungen für alte Menschen
- Ambulante Pflege- und Behandlungseinrichtungen
- Tageseinrichtungen, Heime und gleichartige Einrichtungen für Behinderte
- Schulen und Schulheime
- Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder, Spielplätze, Jugendfreizeit- und Bildungsstätten, Dauer- und Sonderheime, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen
- Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Schwimm- und Badeanstalten, sowie Badegewässer
- Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kureinrichtungen
- Einrichtungen des Rettungswesens, der Notfallrettung, des Krankentransportes, des Zivil- und Katastrophenschutzes
- Gemeinschaftsunterkünfte
- Justizvollzugseinrichtungen
- Häfen
- Einrichtungen des Bestattungswesens
Weitere Aufgaben sind von der Gesundheitsaufsicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung wahrzunehmen.
Überwachung nach der Hygieneverordnung
Friseure, Piercing- und Tattoo-Studios sowie Fußpflegeeinrichtungen unterliegen der Hygieneverordnung und werden regelmäßig von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der Gesundheitsaufsicht begangen. Entsprechende Betriebe, die ihr Gewerbe im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (Volksfeste, Messen etc.) ausüben, unterliegen ebenfalls der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Online-Service
Badegewässerüberwachung
Badegewässerqualität in Niedersachsen
An der niedersächsischen Nordseeküste und an Binnenseen des Landkreises Aurich wird in der Badesaison (15.05. bis 15.09) regelmäßig die Qualität der Badegewässer kontrolliert. Für die Badegewässerüberwachung ist das Gesundheitsamt des Landkreises Aurich zuständig.
Im Rahmen der Badegewässerüberwachung werden die Wasserproben vom Gesundheitsamt entnommen und dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich, zur Untersuchung zugeführt. Der vorbeugende Gesundheitsschutz hat dabei oberste Priorität. Ein Badeverbot wird ausgesprochen, wenn die für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union verbindlichen Grenzwerte überschritten werden. Abrufbar sind die offizielle EU-Bewertung aller Badestellen aus dem Vorjahr sowie von den meisten Badestellen die aktuellen Messergebnisse. Diese werden entsprechend dem Probenahmerhythmus alle zwei Wochen aktualisiert.
Hinweis zum Thema Blaualgen
Die Bewertung der Wasserqualität an den Badestellen erfolgt auf der Grundlage der EU Badegewässerrichtlinie von 1975 und berücksichtigt die hygienisch relevanten Indikatorbakterien. Hieraus können keine ggf. vorhandenen Belastungen mit Blaualgen (= Cyanobakterien) abgeleitet werden. Die aktuelle Belastungssituation mit Blaualgen kann infolge von Winden, Strömungen, der Sonneneinstrahlung etc. sehr stark schwanken. Beobachten Sie dazu bitte selber das Wasser auf Verfärbungen und Aufrahmungen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung, die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Einrichtung. Darüber hinaus sollten die örtlichen Hinweisschilder an den Badestellen und die Veröffentlichungen in der Presse zu diesem Thema beachtet werden.
Meldepflichtige Krankheiten
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Infektionskrankheiten meldepflichtig. Damit soll verhindert werden, dass sich Erkrankungen weiter in der Bevölkerung ausbreiten können. Der behandelnde Arzt oder das untersuchende Labor sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt den Namen, die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nehmen dann den Kontakt zu den Erkrankten auf und klären, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Zumeist ist dies nicht notwendig und der Fall ist mit einem einmaligen Telefongespräch abgeschlossen.
Bei einigen Erkrankungen ist es jedoch erforderlich, weitere Recherchen anzustellen. So z.B., wenn der Verdacht besteht, dass die Infektion über Lebensmittel übertragen wurde und diese weiterhin verkauft, verteilt oder abgegeben werden. Oder aber, wenn eine mögliche Gefährdung für Kontaktpersonen besteht und diese informiert, bzw. vorsorglich untersucht oder behandelt werden müssen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen auch unabhängig von einer akuten Erkrankung für Fragen zur Hygiene und Infektionsverhütung zur Verfügung.
RKI – Infektionskrankheiten von A – Z
NLGA – Informationen zu Krankheiten und Krankheitserregern
Tuberkulose-Fürsorge
Die Tuberkulosefürsorge untersteht als Sachgebiet dem Bereich Infektionsschutz & Hygiene im Amt für Gesundheitswesen.
Die Tuberkulose ist eine Infektionskrankheit, die durch Tuberkulosebakterien hervorgerufen wird, die am häufigsten die Lunge befällt, aber auch andere Organe befallen kann. Ein an offener Tuberkulose (ansteckungsfähige TB) erkrankter Mensch kann beim Sprechen, Husten, Niesen mit dem Ausatmungsstrom feinste Tröpfchen und Tuberkulosebakterien in seine Umgebung abgeben und so die Krankheit übertragen. Die Tuberkulose ist keine leicht übertragbare Erkrankung, die Ansteckungsfähigkeit ist abhängig von Dauer und Intensität des Kontaktes sowie die ausgeschiedene Bakterienlast, eine Ansteckung führt nicht unwillkürlich auch zur Erkrankung. Eine unkomplizierte Tuberkulose ist gut mit Medikamenten behandelbar. Die Erkrankung Tuberkulose muss nach dem Infektionsschutzgesetz an das Amt für Gesundheitswesen gemeldet werden. Das Amt für Gesundheitswesen ermittelt alle Personen, die unmittelbaren Kontakt zu dem Erkrankten (Index) hatten. Diese Kontaktpersonen müssen sich auf eine eventuelle Ansteckung mit Tuberkulose untersuchen lassen (Umgebungsuntersuchung).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes stehen auch unabhängig einer Erkrankung für Fragen zur Erkrankung an Tuberkulose oder der Infektionsverhütung zur Verfügung.
Schnellzugriffe
Schimmelpilze in der Wohnung
Hygiene bei Tattoo + Piercing, Fußpflege, Kosmetik
Hygiene bei Tattoo + Piercing, Fußpflege, Kosmetik
In dem Merkblatt zur Niedersächsischen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) werden Vorgaben gemacht, um Infektionskrankheiten vorzubeugen, die durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragen werden können. Diese Verordnung gilt für alle Berufe und Gewerbe außerhalb des medizinischen Bereichs.
Besonders genannt sind:
- Friseurhandwerk
- Pediküre und Maniküre
- Kosmetik und Ohrlochstechen
- Piercing und Tätowieren