Untere Bodenschutzbehörde
Hauptaufgabe der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich ist die Umsetzung der Bodenschutzgesetzgebung, vertreten durch
- das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG),
- die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie
- das Niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG).
Sinn und Zweck dieser Gesetze ist die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen als
- Lebens- und Nahrungsgrundlage für Mensch, Tier, Pflanze und Bodenorganismen,
- prägendes Element für Natur, Landschaft und Kultur,
- Schutzschicht für das Grundwasser (Wasserfilter und -speicher),
- Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
- Lagerstätte für Rohstoffe,
- Nutzfläche für Land- und Forstwirtschaft sowie
- Fläche für Siedlung und Erholung.
Kontakt
Um dies zu erreichen, sind schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen weitere nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Arbeitsschwerpunkte der Behörde sind u.a. die
- Ermittlung, Erkundung, Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Grundwasserverunreinigungen,
- Führung eines Katasters über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen,
- Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenkataster,
- Beantwortung von Anfragen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG),
- Beteiligung an Genehmigungsverfahren der Bauleitplanung,
- Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich sowie
- die Berichterstattung an übergeordnete Behörden (z.B. Umweltministerium).
Altlasten
Als Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) von 1999 werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altablagerungen
sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (z.B. ehemalige Müllplätze).
Altstandorte
sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (z.B. stillgelegte Industrie- und Gewerbeflächen, Tankstellen oder chemische Reinigungen).
Altlastenverdachtsflächen
sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenverunreinigungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich führt ein Altlastenkataster, aus dem bei Bedarf Auskünfte erteilt werden können.
Bodenschutz
Der Boden stellt für den Menschen neben Wasser und Luft eine unverzichtbare Lebensgrundlage dar, die nicht unendlich vermehrbar ist und auch nur eine begrenzte Belastbarkeit aufweist. Bei allen geplanten Einwirkungen auf den Boden ist der Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit ihm zu beachten Eine einmal eingetretene Schädigung des Bodens ist nicht oder nur mit einem sehr großen Aufwand wieder zu beseitigen.
Es ist zu unterscheiden zwischen einer schleichenden Verunreinigung (Anreicherung von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum wie z.B. Tropfverluste an Tanksäulen) oder einem plötzlich eintretenden Schadensereignis (z.B. Havarie im Straßenverkehr oder auf einer Industriefläche)
Der Bodenschutz hat im Jahre 1998 im „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – (BBodSchG) und 1999 in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – (BBodSchV) eine einheitliche gesetzliche Grundlage erhalten.
Auf Landesebene erfolgte darüber hinaus im Jahr 1999 die Einführung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG).
Seit 2005 gibt es zudem die Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO), die über ein förmliches Anerkennungsverfahren die Zuverlässigkeit und Sachkunde von Sachverständigen und Laboratorien regelt. Informationen über zugelassene Gutachter sind über das IHK-Sachverständigenverzeichnis unter dem Stichwort „Boden“ erhältlich.
Damit wurde das Schutzgut Boden nach den Medien Wasser, Natur und Luft als letztes Glied des Umweltrechtes unter Schutz gestellt.
Sulfatsaure Böden
In den Niederungsgebieten des norddeutschen Küstenlandes finden sich im Boden große Mengen natürlicher schwefelhaltiger Verbindungen, z.B. in Form von Pyrit (Eisensulfid), die sich nach der Ablagerung von sulfatreichen Meeressedimenten und dem Beisein von organischer Substanz (Torf bzw. Darg) und eisenhaltigen Feinsedimenten (Klei) gebildet haben.
Solange diese schwefelhaltigen Böden unter Grundwasserabschluss im Boden lagern, verhalten sie sich stabil. Werden sie jedoch im Rahmen von Baumaßnahmen ausgehoben und offen an der Erdoberfläche gelagert, kommt es beim Kontakt mit dem Luftsauerstoff zu einer chemischen Reaktion (Oxidation) und nachfolgend zur Bildung von Schwefelsäure. Man spricht in diesem Fall von potentiell bzw. aktuell sulfatsauren Böden.
Als Bezeichnung für diese Böden hat sich die englische Bezeichnung „potential acid sulfate soils = PASS“ eingebürgert. Im Landkreis Aurich treten PASS-Böden überwiegend im Bereich der Marschen- und Übergangsgebiete zur Geest auf (s. Karte rechts).
Fällt sulfatsaurer Boden bei Baumaßnahmen an, ist dieser abfallrechtlich zu behandeln und einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Hannover hat zwei Arbeitshilfen zum fachlichen und rechtlichen Umgang mit sulfatsauren Böden herausgegeben (Geofakten 24 und 25). Diese erhalten Sie auf der Internetseite des Landesamtes. Weitere Informationen hierzu hält auch die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich für Sie bereit.
Nachfolgend sind einige Punkte aufgeführt, die beim Umgang mit sulfatsauren Böden zu beachten sind:
- Aushub von aktuell oder potentiell sulfatsauren Böden nicht mit unbelasteten Böden vermengen,
- schichtweiser Aus- und Wiedereinbau,
- eine Zwischenlagerung der PASS- Böden sollte nur auf angrenzenden Flächen mit gleichartiger Vorbelastung stattfinden,
- kurze Lagerzeit (< 1 Woche) der Aushubmassen in erdfeuchtem Zustand, ggfs. ist das Material vor Austrocknung durch Befeuchtung oder eine Folie zu schützen,
- eine Absenkung des Grundwasserspiegels (Wasserhaltung) ist auf das notwendige Maß zu beschränken (Gefahr der Belüftung),
- ggfs. ist das Einbaumaterial zu kalken, um Versauerungstendenzen, die beim Umlagern der Böden entstanden sind, zu neutralisieren.
Weiterhin stellen PASS-Böden auch ein erhebliches Gefährdungspotential für Betonbauteile dar, die in Kontakt hierzu stehen (Baufundamente). Durch den Säure- bzw. Sulfateinfluss werden Betonbaukörper in ihrer Stabilität geschwächt.
