Herzlich Willkommen bei der Ausländerbehörde des Landkreises Aurich!
Wir sind Ansprechpartner für alle Ausländerinnen und Ausländer, die im Landkreis Aurich leben oder zukünftig leben möchten. Die Ausländerbehörde ist unter anderem zuständig für die Erteilung, Verlängerung und Beendigung von Aufenthaltstiteln und gibt Auskünfte in ausländer-, asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen.
Ein Besuch der Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur mit einem gebuchten Termin möglich. Bitte nutzen Sie für die Buchung unseren nachstehenden Online-Service. Dort finden Sie auch eine aktuelle Übersicht aller verfügbaren Termine.
Wenn Sie Asyl beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst an eine Erstaufnahmeeinrichtung oder ein Ankunftszentrum wenden um sich registrieren zu lassen. Dort werden Ihre Personaldaten aufgenommen, Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gemacht. Sie erhalten dann für die Dauer des Asylverfahrens einen Ankunftsnachweis, mit dem Sie sich in Deutschland aufhalten und staatliche Leistungen (Wohnung, medizinische Versorgung und Verpflegung) bekommen dürfen.
Den Asylantrag stellen Sie persönlich bei derjenigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Der Ankunftsnachweis wird dann durch die Aufenthaltsgestattung ersetzt, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens gültig ist.
In einer persönlichen Anhörung in der Außenstelle des BAMF können Sie die Gründe für Ihren Asylantrag vortragen. Dabei werden Sie von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt.
Nach der Anhörung prüft das BAMF, ob die von Ihnen geschilderten Gründe zur Asylberechtigung oder zum Flüchtlingsschutz führen. Sie erhalten vom BAMF eine schriftliche Entscheidung über Ihren Asylantrag.
Bei ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einem Ankunftszentrum erhalten Sie einen sogenannten Ankunftsnachweis. Mit diesem können Sie nachweisen, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dieser Der Ankunftsnachweis berechtigt Sie dazu, staatliche Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Sobald Sie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben, erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung. Der Ankunftsnachweis verliert damit seine Gültigkeit.
Sobald Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung. Der Ankunftsnachweis wird dann ungültig. Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung um jeweils sechs Monate verlängert. Hierzu bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Ausländerbehörde mit:
bisherige Aufenthaltsgestattung
Bescheinigung der Unterkunft über Anwesenheit
Wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, verliert die Aufenthaltsgestattung ihre Gültigkeit.
Wenn das BAMF Sie als Asylberechtigte/n oder Flüchtling anerkannt hat, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen.
Falls Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, sind Sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie Deutschland verlassen müssen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des BAMF, der auch für die Ausländerbehörde bindend ist. Sie erhalten ein Schreiben, in dem Ihnen mitgeteilt wird, bis zu welchem Datum Sie die Bundesrepublik verlassen haben müssen. Wenn Sie gegen diesen Bescheid nicht klagen und auch keinen Eilantrag stellen bzw. wenn das Gericht den Eilantrag ablehnt, können Sie abgeschoben werden.
Grundsätzlich haben Sie aber immer die Möglichkeit, freiwillig auszureisen. Das Land Niedersachsen fördert die freiwillige Rückkehr. Die Ausländerbehörde berät Sie und erarbeitet mit Ihnen gemeinsam, wie Ihre Rückreise organisiert und finanziert werden kann. Auch eine finanzielle Unterstützung für einen Neustart in Ihrem Heimatland ist unter Umständen möglich.
Wenn Sie Deutschland nicht freiwillig verlassen, organisiert die Ausländerbehörde Ihre Ausreise. In Begleitung von Polizeibeamten werden Mitarbeitende der Ausländerbehörde Sie an Ihrem Wohnort abholen und zum Flughafen bringen. Die Bundespolizei begleitet Sie auf Ihrem Flug.
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Asylantrag endgültig abgelehnt hat, sind Sie grundsätzlich zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Es kann jedoch Gründe geben, die einer Rückreise in Ihr Heimatland entgegenstehen. Wenn Sie zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit nicht reisen können, wenn Sie keine Reisedokumente haben oder Sie in Deutschland eine berufliche Ausbildung begonnen haben, kann die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht aussetzen. Sie erhalten dann eine sogenannte Duldung, d.h. eine Bescheinigung darüber, dass Sie zunächst nicht ausreisen müssen. Eine Duldung ist also kein Aufenthaltstitel.
Sie können innerhalb einer bestimmten Frist nach der Entscheidung des BAMF bei der Ausländerbehörde einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Duldung stellen. Dazu müssen Sie die Gründe, die gegen Ihre sofortige Ausreise sprechen, ausführlich darlegen. Wenn Sie zum Beispiel krank sind und nicht reisen können, brauchen Sie eine qualifizierte und sehr detaillierte ärztliche Bescheinigung, in der die Schwere Ihrer Krankheit beschrieben ist und welche Folgen eine Ausreise aus Deutschland hätte.
Für den Antrag brauchen Sie ein biometrisches Lichtbild. Die Gebühren für die Erteilung einer Duldung betragen ca. 60 Euro. Unter 18-Jährige bezahlen die Hälfte. Wenn Sie staatliche Sozialleistungen bekommen, müssen Sie keine Gebühren bezahlen.
Die Ausländerbehörde ist auch für die Verlängerung der Duldung zuständig. Dazu bringen Sie bitte den Antrag auf Verlängerung der Duldung mit zur Ausländerbehörde.
Wenn Sie Asyl beantragt haben und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, können Sie Ihren Wohnort nicht frei wählen. Geflüchtete sollen gleichmäßig auf Städte und Dörfer verteilt werden. Deshalb entscheidet die zuständige Landesbehörde, wann Sie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen können und an welchem Ort Sie dann wohnen werden. Die Kommune, in die Sie umziehen, stellt Ihnen Wohnraum, Verpflegung und eine medizinische Versorgung zur Verfügung.
Wenn Sie lieber an einem anderen Ort wohnen möchten, weil Ihre Eltern, Ihre Kinder oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin bereits dort wohnen, muss die Verwaltung des Wunschwohnortes einverstanden sein. Aus anderen Gründen ist ein Umzug nicht erlaubt.
Wenn Sie innerhalb von Niedersachsen umziehen wollen, stellen Sie einen Antrag auf landesinterne Umverteilung bei der Landesaufnahme Niedersachsen (LAB).
Möchten Sie in ein anderes Bundesland umziehen, stellen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde.
Weitere Informationen zum Asylverfahren: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
Aufenthaltstitel sind Genehmigungen, die zu einem Aufenthalt in Deutschland berechtigen. Bis auf das Visum werden folgende Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde ausgestellt:
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
Niederlassungserlaubnis
Daueraufenthalt EU
Alle Aufenthaltstitel außer dem Visum werden als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Dies ist ein elektronisches Dokument im Scheckkartenformat mit biometrischen Daten und besonderen Sicherheitsmerkmalen. Eine Karte ist maximal 10 Jahre gültig. Der eAT enthält einen kontaktlosen Chip, auf dem neben Ihren Fingerabdrücken und einem biometrischen Lichtbild auch Ihre Unterschrift und Adresse gespeichert sind.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen oder verlängern möchten, kommen Sie bitte persönlich in die Ausländerbehörde. Im Anschluss erhalten Sie einen Termin zur Abnahme der Fingerabdrücke auf dem Postweg. Da die elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, kann es vier bis sechs Wochen dauern bis Sie Ihren eAT erhalten.
Achtung: Ein abgelaufener Titel kann nicht verlängert werden und berechtigt nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit!
Jeder Aufenthaltstitel wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel in Deutschland eine Ausbildung machen möchten, können Sie einen „Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung“ beantragen. Oder wenn Sie als Fachkraft aus einem Nicht-EU-Staat stammen und in Deutschland arbeiten möchten, können Sie eine „Blaue Karte EU“ beantragen.
Die Aufenthaltstitel sind an bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Sie regeln, welche Rechte und Pflichten Sie haben. So dürfen Sie beispielsweise mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nicht erwerbstätig sein. Deshalb müssen Sie es der Ausländerbehörde mitteilen, wenn sich Ihr Aufenthaltszweck ändert.
Folgende Aufenthaltszwecke werden unterschieden:
Ausbildung
Erwerbstätigkeit (für selbstständig Tätige und nicht selbstständig Beschäftigte)
völkerrechtliche, humanitäre und/oder politische Gründe
familiäre Gründe
Die Behörden in Deutschland entscheiden, welcher Titel erteilt wird. In den meisten Fällen ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier zuhause? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Diesen Vorgang nennt man „Einbürgerung“.
Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie wird beantragt und nach Prüfung sowie Feststellung des Anspruchs durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Gute Gründe für eine deutsche Staatsangehörigkeit
Mehr Mitspracherecht
Freier Zugang zu allen Berufen
Reisen leicht gemacht
Weniger Bürokratie
Die Europäische Union steht Ihnen offen
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind:
Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
Rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren
Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
Deutschnachweis auf dem Niveau B1
Einbürgerungstest
Es gibt noch weitere Voraussetzungen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Einbürgerungsbehörde. Dort erhalten Sie die Formulare und eine Liste über Unterlagen, die Sie bei der persönlichen Antragsabgabe vorlegen müssen.
Visum und Verpflichtungserklärung
Je nachdem aus welchem Land Sie kommen, brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die grundsätzlich kein Visum benötigen. Für Personen aus anderen Staaten gelten zum Teil ebenfalls Ausnahmeregelungen. Aktuelle Informationen zur Visumspflicht bzw. Visumsfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Man unterscheidet zwischen Schengen-Visa (Kategorie C) und nationalen Visa (Kategorie D). Das von den Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens erteilte Visum ist ein Touristenvisum, mit dem Sie maximal 90 Tage in Deutschland bleiben können. Es gilt grundsätzlich in allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, so dass Sie mit einem solchen Visum auch die folgenden Länder besuchen können: Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Wenn Sie länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchten, brauchen Sie ein nationales Visum. Dazu müssen die Vorschriften und Voraussetzungen erfüllt werden, die auch für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gelten. Grundsätzlich ist auch die Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig.
Sie beantragen das Visum vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat) in Ihrem Heimatland. Dabei geben Sie an, zu welchem Zweck Sie einreisen möchten (Besuchs- oder Geschäftsreise, Studium, Beschäftigung, Familienzusammenführung etc.) und wie lange Sie bleiben wollen.
Bei der Beantragung des Visums benötigen Sie einen Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung.
Gäste aus bestimmten Ländern benötigen für ihren Besuch in Deutschland ein Visum, das sie bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen. In vielen Fällen brauchen sie dazu eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers. Wenn Sie also Besuch von ausländischen Verwandten, Freund/innen oder Bekannten erwarten, bürgen Sie für sie. Sie verpflichten sich, sämtliche Kosten zu tragen, die der Aufenthalt und die Ausreise Ihrer Gäste verursachen, sollten diese nicht selbst über genügend Geld verfügen. Dazu gehören Kosten für den Lebensunterhalt, für die Versorgung im Krankheitsfall und auch für die Ausreise. Dadurch soll verhindert werden, dass im Bedarfsfall die öffentliche Hand für anfallende Kosten aufkommen muss. Das gilt übrigens auch, wenn sich der Gast nach seinem Besuch bei Ihnen weiterhin in Deutschland aufhält. Wenn Ihre Gäste eine Reiseversicherung abschließen, können Sie Ihr Risiko verringern.
Die zuständige deutsche Auslandsvertretung erhebt Gebühren für die Erteilung eines Visums. In der Regel beträgt die Visumgebühr einheitlich 75 €, jedoch gibt es Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen (z.B. Studierende, Ehegatten von EU-Angehörigen) und nach Einzelfallprüfung.
Für eine Verpflichtungserklärung werden von der Ausländerbehörde in Deutschland 29 € erhoben.
Für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit zur Ausländerbehörde:
einen amtlichen Lichtbildausweis (Pass oder Personalausweis)
Ihren Aufenthaltstitel (für ausländische Staatsangehörige)
Einkommensnachweise (z.B. drei Abrechnungen oder Ihren Einkommensteuerbescheid)
einen Wohnraumnachweis (z.B. Mietvertrag, Grundbesitzabgabenbescheid)
die persönlichen Daten der Person/en, die eingeladen werden sollen
Visabestimmungen, dargestellt auf der Webseite des Auswärtigen Amtes: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen_node.html#doc350344bodyText4
Rechtsgrundlage
§ 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Visum
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)